Markenschutz im In- und Ausland

Marken zählen zu den Gewerblichen Schutzrechten und sind jeweils nur innerhalb eines bestimmten räumlichen Bereichs - eines Territoriums – gültig, das der künftige Markeninhaber aber bestimmen kann. Bei dem Territorium kann es sich um ein einzelnes Land oder eine Gruppe von Ländern handeln, wie beispielsweise bei der Europäischen Union.

Udo Söllner, LL.M., Patentanwalt

 

Die Anmeldeverfahren einer Marke in Deutschland, in der EU und außerhalb Europas.

Je „nach Bedarf“ des künftigen Markeninhabers sind verschiedene Anmeldeverfahren möglich, mit denen der erwünschte Markenschutz erreicht werden kann.

Deutscher Markenschutz

Durch die Anmeldung einer nationalen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt kann der Anmelder Schutz für die Marke innerhalb der Landesgrenzen Deutschlands erreichen.

Gemeinschaftsmarke innerhalb der Europäischen Union

Benötigen Sie einen Schutz für Ihre neue Marke innerhalb der Europäischen Union EU, ist die Anmeldung der Marke beim sogenannten Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die richtige Vorgehensweise, denn hier kann durch EINE Anmeldung Schutz für den ganzen Wirtschaftsraum der Europäischen Union erreicht werden.

Marke im Ausland außerhalb Europa

Benötigen Sie einen Schutz Ihrer neuen Marke auch außerhalb der Europäischen Union, kann je nach den gewünschten Ländern, in denen Ihre Marke Schutz bekommen soll, die nationale Anmeldung Ihrer Marke im gewünschten Land sinnvoll sein oder - wieder in Abhängigkeit der Zielsetzung - eine Registrierung Ihrer Marke als sogenannte International Registrierte Marke zum Ziel führen.

Internationale Markenanmeldung IR Anmeldung

Bei der Internationalen Markenanmeldung wird Ihre Marke in einem internationalen Register, welches bei der WIPO (World Intellectual Property Office) in Genf geführt wird, eingetragen. Dadurch kann mit nur einer Anmeldung eine große Zahl von Ländern erreicht werden, in denen Ihre Marke geschützt werden soll.

Ihre Rechte als Markeninhaber

Eine geschützte Marke sorgt dafür, dass der Inhaber der Marke das Recht hat, Dritte von einer Benutzung "seiner" Marke in Verbindung mit den unter der Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszuschließen, er kann den Dritten also die Benutzung "seiner" Marke verbieten. Der Inhaber der Marke kann also mit Hilfe der Marke „Dritte auf Abstand halten“ und seine eigene Position im Markt stärken.

Dies kann weit reichende Konsequenzen für die Dritten haben, denn das Verbotsrecht des Inhabers erstreckt sich nicht nur die widerrechtliche Benutzung "seiner" Marke, sondern auch auf Bezeichnungen, die mit "seiner" Marke verwechselt werden können, also beispielsweise die Benutzung von "Maerz" bei einer fiktiven eingetragenen Marke "März".

Auch hier ist eine fundierte Beratung unerlässlich.

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